Rechtsprechung
BGH, 25.07.2012 - 2 StR 138/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 253 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Besonders schwere räuberische Erpressung (Verwendung einer Waffe: Beschaffenheit einer geladenen Schreckschusswaffe) - HRR Strafrecht
§ 253 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Besonders schwere räuberische Erpressung (Verwendung einer Waffe: Beschaffenheit einer geladenen Schreckschusswaffe) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Belegung des Vorliegens der Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Urteilsgründen i.R.e.Verurteilung wegen schweren Raubes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notwendigkeit der Belegung des Vorliegens der Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Urteilsgründen i.R.e.Verurteilung wegen schweren Raubes
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 364
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02
BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein
Auszug aus BGH, 25.07.2012 - 2 StR 138/12
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). - BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10
Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige …
Auszug aus BGH, 25.07.2012 - 2 StR 138/12
Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).